Aktuell | Telefonwerbung

Novellierung Gesetz zur unerlaubten Telefonwerbung (Cold-Calls)

Am 4. Au­gust 2009 ist das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei be­son­de­ren Ver­triebs­for­men in Kraft ge­tre­ten.

Un­er­wünsch­te Te­le­fon­wer­bung hat sich in der letz­ten Zeit zu einem die Ver­brau­cher er­heb­lich be­läs­ti­gen­den Pro­blem ent­wi­ckelt. Was viele Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher bisher nicht wussten: Der­ar­ti­ge Te­le­fon­wer­bung ohne vor­he­ri­ges Ein­ver­ständ­nis ist nach dem Ge­setz gegen den un­lau­te­ren Wett­be­werb (UWG) ein­deu­tig wett­be­werbs­wid­rig und damit ver­bo­ten.

Un­se­riö­se Marktteilnehmer haben sich über diese Verbot in der Vergangenheit immer wieder hinweggesetzt.

Um die­ses rechts­wid­ri­ge Vor­ge­hen ein­zu­däm­men und die Rech­te von Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­chern bei un­er­laub­ter Te­le­fon­wer­bung und te­le­fo­nisch oder im In­ter­net ab­ge­schlos­se­nen Ver­trä­gen zu ver­bes­sern, hat der Bun­des­tag am 26. März 2009 das Ge­setz zur Be­kämp­fung un­er­laub­ter Te­le­fon­wer­bung und zur Ver­bes­se­rung des Ver­brau­cher­schut­zes bei be­son­de­ren Ver­triebs­for­men be­schlos­sen, das nun in Kraft ge­tre­ten ist.

Nach dem neuen Recht

  • kön­nen Ver­stö­ße gegen das be­ste­hen­de Ver­bot der un­er­laub­ten Te­le­fon­wer­bung ge­gen­über Ver­brau­chern mit einer Geld­bu­ße bis zu 50.​000 Euro ge­ahn­det wer­den. Au­ßer­dem wird im Ge­setz klar­ge­stellt, dass ein Wer­be­an­ruf nur zu­läs­sig ist, wenn der An­ge­ru­fe­ne vor­her aus­drück­lich er­klärt hat, Wer­be­an­ru­fe er­hal­ten zu wol­len.
  • dür­fen An­ru­fer bei Wer­be­an­ru­fen ihre Ruf­num­mer nicht mehr un­ter­drü­cken, um ihre Iden­ti­tät zu ver­schlei­ern. Bei Ver­stö­ßen gegen das Ver­bot droht eine Geld­bu­ße bis zu 10.​000 Euro.
  • be­kom­men Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher mehr Mög­lich­kei­ten, Ver­trä­ge zu wi­der­ru­fen, die sie am Te­le­fon ab­ge­schlos­sen haben. Ver­trä­ge über die Lie­fe­rung von Zei­tun­gen, Zeit­schrif­ten und Il­lus­trier­ten sowie über Wett- und Lot­te­rie-Dienst­leis­tun­gen kön­nen künf­tig wi­der­ru­fen wer­den so wie es heute schon bei allen an­de­ren Ver­trä­gen mög­lich ist, die Ver­brau­cher am Te­le­fon ab­ge­schlos­sen haben.
  • kön­nen Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher, die nicht ord­nungs­ge­mäß über ihr Wi­der­rufs­recht be­lehrt wor­den sind, alle te­le­fo­nisch oder im In­ter­net ge­schlos­se­nen Ver­trä­ge über Dienst­leis­tun­gen noch bis zur voll­stän­di­gen Be­zah­lung wi­der­ru­fen. Dies gilt auch dann, wenn das Un­ter­neh­men be­reits mit der Aus­füh­rung der Dienst­leis­tungbe­gon­nen hat. Das macht ins­be­son­de­re so­ge­nann­te Kos­ten­fal­len im In­ter­net wirt­schaft­lich un­at­trak­tiv, denn im Falle des Wi­der­rufs gehen die un­se­riö­sen An­bie­ter leer aus.

Vor­ge­hen gegen un­er­wünsch­te Te­le­fon­wer­bung

Gegen wett­be­werbs­wid­ri­ge An­ru­fe kön­nen nach dem UWG z. B. die Verbraucherzentralen, aber auch die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, Bad Hom­burg vor­ge­hen. Ord­nungs­wid­rig­kei­ten kön­nen von der Bundesnetzagentur ge­ahn­det wer­den.

Soll­ten ein Abnehmer bei einem Wer­be­an­ruf dazu be­stimmt wor­den sein, einen Ver­trag zu schlie­ßen, so kann dieser die Ver­trags­er­klä­rung grund­sätz­lich wi­der­ru­fen. Dies gilt nun auch für Ver­trä­ge zur Lie­fe­rung von Zei­tun­gen, Zeit­schrif­ten und Il­lus­trier­ten sowie zur Er­brin­gung von Wett- und Lot­te­rie-Dienst­leis­tun­gen. Für diese Pro­duk­te wird be­son­ders häu­fig am Te­le­fon ge­wor­ben. Un­er­heb­lich ist hier­bei, ob der Wer­be­an­ruf er­laubt war oder nicht - Der Abnehmer muss seine Ver­trags­er­klä­rung le­dig­lich te­le­fo­nisch ab­ge­ge­ben haben. Der Wi­der­ruf muss in Text­form, z. B. per Fax oder E-Mail, oder durch Rück­sen­dung der ge­lie­fer­ten Sache er­fol­gen. Die zwei­wö­chi­ge Wi­der­rufs­frist be­ginnt nicht, bevor der Abnehmer vom Un­ter­neh­mer über die Wi­der­rufs­recht in Text­form be­lehrt wurde. Er­hält der Abnehmer diese Wi­der­rufs­be­leh­rung erst nach Ver­trags­schluss, be­trägt die Wi­der­rufs­frist sogar einen Monat.

Auch wenn der Abnehmer bei einem te­le­fon­sich oder im In­ter­net ge­schlos­se­nen Ver­trag über eine Dienst­leis­tung, wie etwa einem Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ver­trag, aus­drück­lich zu­ge­stimmt hat, dass der An­bie­ter schon vor Ab­lauf der Wi­der­rufs­frist mit der Dienst­leis­tung be­gin­nen kann, kann er seine Ver­trags­er­klä­rung wäh­rend der Wi­der­rufs­frist noch wi­der­ru­fen. Bei feh­len­der Be­leh­rung über sein Wi­der­rufs­recht er­lischt die­ses erst, wenn der Ver­trag auf den aus­drück­li­chen Wunsch des Abnehmers von bei­den Sei­ten voll­stän­dig er­füllt ist. Wert­er­satz für die vom Un­ter­neh­mer bis zum Wi­der­ruf er­brach­ten Leis­tun­gen muss er nur zah­len, wenn der Un­ter­neh­mer ihn vor­her auf diese Pflicht hin­ge­wie­sen hat und der Abnehmer den­noch der vor­zei­ti­gen Ver­trags­er­fül­lung aus­drück­lich zu­ge­stimmt haben.

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