Aktuell | Telefonwerbung
Novellierung Gesetz zur unerlaubten Telefonwerbung (Cold-Calls)
Am 4. August 2009 ist das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft getreten.
Unerwünschte Telefonwerbung hat sich in der letzten Zeit zu einem die Verbraucher erheblich belästigenden Problem entwickelt. Was viele Verbraucherinnen und Verbraucher bisher nicht wussten: Derartige Telefonwerbung ohne vorheriges Einverständnis ist nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eindeutig wettbewerbswidrig und damit verboten.
Unseriöse Marktteilnehmer haben sich über diese Verbot in der Vergangenheit immer wieder hinweggesetzt.
Um dieses rechtswidrige Vorgehen einzudämmen und die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei unerlaubter Telefonwerbung und telefonisch oder im Internet abgeschlossenen Verträgen zu verbessern, hat der Bundestag am 26. März 2009 das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen beschlossen, das nun in Kraft getreten ist.

Nach dem neuen Recht
- können Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen.
- dürfen Anrufer bei Werbeanrufen ihre Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um ihre Identität zu verschleiern. Bei Verstößen gegen das Verbot droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro.
- bekommen Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können künftig widerrufen werden so wie es heute schon bei allen anderen Verträgen möglich ist, die Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben.
können Verbraucherinnen und Verbraucher, die nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind, alle telefonisch oder im Internet geschlossenen Verträge über Dienstleistungen noch bis zur vollständigen Bezahlung widerrufen. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen bereits mit der Ausführung der Dienstleistungbegonnen hat. Das macht insbesondere sogenannte Kostenfallen im Internet wirtschaftlich unattraktiv, denn im Falle des Widerrufs gehen die unseriösen Anbieter leer aus.
Gegen wettbewerbswidrige Anrufe können nach dem UWG z. B. die Verbraucherzentralen, aber auch die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, Bad Homburg vorgehen. Ordnungswidrigkeiten können von der Bundesnetzagentur geahndet werden.
Sollten ein Abnehmer bei einem Werbeanruf dazu bestimmt worden sein, einen Vertrag zu schließen, so kann dieser die Vertragserklärung grundsätzlich widerrufen. Dies gilt nun auch für Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen. Für diese Produkte wird besonders häufig am Telefon geworben. Unerheblich ist hierbei, ob der Werbeanruf erlaubt war oder nicht - Der Abnehmer muss seine Vertragserklärung lediglich telefonisch abgegeben haben. Der Widerruf muss in Textform, z. B. per Fax oder E-Mail, oder durch Rücksendung der gelieferten Sache erfolgen. Die zweiwöchige Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Abnehmer vom Unternehmer über die Widerrufsrecht in Textform belehrt wurde. Erhält der Abnehmer diese Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss, beträgt die Widerrufsfrist sogar einen Monat.
Auch wenn der Abnehmer bei einem telefonsich oder im Internet geschlossenen Vertrag über eine Dienstleistung, wie etwa einem Telekommunikationsvertrag, ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Anbieter schon vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Dienstleistung beginnen kann, kann er seine Vertragserklärung während der Widerrufsfrist noch widerrufen. Bei fehlender Belehrung über sein Widerrufsrecht erlischt dieses erst, wenn der Vertrag auf den ausdrücklichen Wunsch des Abnehmers von beiden Seiten vollständig erfüllt ist. Wertersatz für die vom Unternehmer bis zum Widerruf erbrachten Leistungen muss er nur zahlen, wenn der Unternehmer ihn vorher auf diese Pflicht hingewiesen hat und der Abnehmer dennoch der vorzeitigen Vertragserfüllung ausdrücklich zugestimmt haben.
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